Vorsicht ebay Händler bitte lesen.

schnippewippe

New member
Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr

Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) festgestellt, dass die Angabe „versicherter Versand“ im Handel mit privaten Endkunden eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.

Gemäß § 447 BGB geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Für den Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, gilt diese Gefahrtragungsregel nach § 474 II BGB nicht. Daher trägt bereits nach dem Gesetz der gewerbliche Verkäufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, bis diese beim Käufer ausgeliefert wird. Das bedeutet, der Verkäufer hat die Kaufsache auf eigene Gefahr zu versenden, somit auch gegebenenfalls mehrfach, bis sie beim Käufer ankommt. Nach dem LG Hamburg ist die Versicherung der Sendung also nur ein Merkmal, das dem Verkäufer zugute kommt und nicht dem Käufer, so dass die herausgestrichene Werbung mit der Aussage „versicherter Versand“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.

Diese Angabe ist auch nach § 5 II 1 Nr. 2 UWG irreführend, da ein anzugebender Preisbestandteil, also die Kosten der Versicherung, verschleiert wird.................mehr darüber im link
Damit der Rest später nicht verloren geht.
http://img248.imageshack.us/img248/7855/aabb.png
 

schnippewippe

New member
Verstöße gegen die eBay-AGB und das Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen die eBay-AGB und das Wettbewerbsrecht
Nicht jeder eBay-Vertragsverstoß überschreitet die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit. So hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.....................zum Fall weiter im link
 

schnippewippe

New member
LG Bonn: Widerrufs-Formulierung "Verbraucher iSd. § 13 BGB..." wettbewerbswidrig

LG Bonn: Widerrufs-Formulierung "Verbraucher iSd. § 13 BGB..." wettbewerbswidrig

Die Formulierung "Für den Verbraucher iSd. § 13 BGB gilt..." ist wettbewerbswidrig, da sie unzulässig das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht einschränkt (LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - Az.: 30 O 75/10).

Die Parteien des Rechtsstreits veräußerten ihre Produkte über die Online-Plattform eBay. Der Beklagte leitete seine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mit dem Satz ein:

"Für den Verbraucher iSd. § 13 BGB gilt..."

Das LG Bonn hielt dies für wettbewerbswidrig und verbot durch eine einstweilige Verfügung diese Formulierung.

Es handle sich um eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Muster, das den Verbraucher unerlaubt einschränke. Es sei daher wettbewerbswidrig...............aus dem link
 

schnippewippe

New member
Wie muss die Widerrufsbelehrung gestaltet sein, damit die Textform gewahrt ist

Wie muss die Widerrufsbelehrung gestaltet sein, damit die Textform gewahrt ist
Die Widerrufsbelehrung war in der Vergangenheit schon öfters Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Meistens ging es dabei um fehlerhafte Belehrungen, die dazu führten, dass über den Umfang des Widerrufsrecht falsch belehrt wurde, mit der Folge, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Frist zur Ausübung des Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begann. Im Nachfolgenden soll ein Fall besprochen werden, in dem es um die Problematik des Erfordernisses der Textform geht. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist dem Verbraucher nämlich die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung zu stellen. Fraglich ist dabei, ob es ausreicht, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Widerrufsbelehrung von der Internetseite zu speichern oder Ausdrucken. Hierzu liegt jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung vor....................weiter im link
 

schnippewippe

New member
Ausschluss der Gewährleistung bei Internetangebot

Ausschluss der Gewährleistung bei Internetangebot

Oftmals ist in Angeboten von Unternehmern im Internet, insbesondere auf Online-Marktplätzen, wie etwa eBay, zu lesen, dass der Unternehmer im Rahmen der Artikelbeschreibung ausführt, dass sich seine Angebote nur an Unternehmer und gerade nicht an Verbraucher richten würden. Von einer solchen Angebotsgestaltung ist – auch unter Beachtung einer Entscheidung des BGH – abzuraten (BGH, Urt. v. 31.03.2010 – I ZR 34/08 – „Gewährleistungsausschluss im Internet“)....................mehr darüber im link
 

schnippewippe

New member
Deutscher eBay-Betrüger Abschiebehaftanstalt Bangkok, Thailand

Rückschau: Internetbetrug: Warum Kriminelle noch immer leichtes Spiel haben

(© MDR) Abschiebehaftanstalt Bangkok, Thailand: Der unter Betrugsverdacht stehende Lars S. wird nach Deutschland abgeschoben. Bereits seit Jahren wird mit internationalem Haftbefehl nach dem 38-Jährigen aus Eschwege gefahndet.

Lars S. wird vorgeworfen, unter Verwendung falscher Namen und zahlreicher Scheinfirmen Warenbetrug begangen zu haben. Mit gefälschten Identitäten und Ausweisen soll er von Thailand aus gutgläubige Käufer und Zwischenhändler in Deutschland und der Schweiz um mehrere Hunderttausend Euro betrogen haben.
Operieren vom Ausland aus.................mehr im link
Hier noch einmal das Video
 

schnippewippe

New member
Warenkreditbetruges.(Stoßbetrug)zwei gesuchte Straftäter festgenommen.

Doppelschlag gegen gewerbsmäßige Stoßbetrüger
Die 42- und 51-jährigen Tatverdächtigen begingen seit Jahren massive Straftaten, indem sie mittels Strohmänner Firmen / GmbHs aufkauften und anschließend unter verschiedensten Aliasnamen tonnenweise Zucker, Mehl, Öl, hochwertige Computer, Erfrischungsgetränke und andere Waren bestellten. Die gutgläubigen Lieferanten wurden anfangs mit kleineren Bestellungen, die auch bezahlt wurden, in Sicherheit gewogen, bevor die größeren Bestellungen erfolgten, die dann nicht mehr bezahlt wurden.

Mitarbeiter merkten nichts von den Machenschaften................weiter im link
 

schnippewippe

New member
Ebay erhöht Gebühren für Privatverkäufer

Online-Auktionen
Ebay erhöht Gebühren für Privatverkäufer

Ebay vereinheitlicht die Gebührenstruktur. Für Privatverkäufer bedeutet dies: Sie müssen ab sofort höhere Gebühren für Auktionserlöse zahlen.


eBay erhöht Gebühren für Privatverkäufe

In einer E-Mail an alle Mitglieder hat eBay angekündigt, zum 13. Juni Änderungen an der Verkaufsprovision vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt wird für alle Verkäufe eine Provision von einheitlich 9 Prozent fällig. Das alte Tarifmodell unterscheidet noch nach Spannen von 1 - 50 Euro, 50,01 - 500,00 Euro sowie 500,01 und mehr. Der Wegfall dieser Unterteilung bringt für Verkäufe bis 50 Euro nur eine minimale Verteuerung von 1 Prozent, aber vor allem bei teureren Artikel erhöht sich die Provision teilweise deutlich.

So werden beispielsweise bei einem Endpreis von 150 Euro nun 13,50 Euro fällig, bislang kostete diese Auktion den Verkäufer lediglich 11,50 Euro. Noch deutlicher wird der Anstieg bei einem Verkaufspreis von 500 Euro: Zahlte der Verkäufer dafür bislang 29 Euro an eBay, wird er jetzt mit ganzen 45 Euro zur Kasse gebeten...............aus dem link
 

schnippewippe

New member
EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen

EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen


In einer Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-324/09) stellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass sich eBay nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie – entspricht § 10 TMG – berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Ob eBay derartige Hilfestellung leistet, muss laut EuGH allerdings wiederum das nationale Gericht klären.

Der EuGH geht zunächst davon aus, dass sich ein Online-Marktplatz grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL) berufen kann, wenn er sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Sobald er eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, soll er allerdings uneingeschränkt haften.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine solche aktive Rolle gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, gleichwohl nicht auf die Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich Tatsachen oder Umständen bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er anschließend nicht unverzüglich tätig geworden ist...........weiter im link
 

schnippewippe

New member
AW: Vorsicht OLG Oldenburg: Internet-Formulare können AGB sein

OLG Oldenburg: Internet-Formulare können AGB sein

Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte.

Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (6 U 14/11).

Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW-Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet.Darin hieß es:

"Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung."

Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab dem Kläger Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien.

Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten.

Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig......................aus dem link
 
Oben