2. Beweiswert von Emails
Zuerst wird mitgeteilt das E-mails als Beweis zugelassen werden !!! Aber dann geht es mit den Problemen bei E-mails doch los .
http://www.online-werberecht.de/emailbeweis.html
Ein Stück Wahrheit steckt trotzdem in der Aussage zur Rechtsgültigkeit: Emails bringen Beweisschwierigkeiten mit sich.
Einen grundsätzlichen Ausschluss von E-Mails als Beweismittel gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil: Es handelt sich um ein elektronisches Dokument. Die Zivilprozessordnung sieht die Vorlage von elektronischen Dokumenten als Beweis ausdrücklich vor, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Beweisschwierigkeiten ergeben sich aber aus der Tatsache, dass E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten problemlos verändert oder sogar ganz neu geschaffen werden können, ohne dass dies erkennbar wäre.
Serverprotokolle können insoweit möglicherweise ein wenig mehr Aufschluss bringen, wenn Dritte bezeugen können, dass diese unverändert sind.
Aber selbst wenn feststeht, dass eine E-Mail von einem bestimmten Emailpostfach aus gesendet wurde, beweist dies nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02; JurPC Web-Dok. 364/2002; CR 2003, 55; MMR 2002, 813) noch nicht, dass die Email auch vom Inhaber des betreffenden Kontos abgesendet wurde. Die technischen Sicherheitsstandards würden nicht gewährleisten, dass nicht eine andere Person Zugang zu einem Emailkonto erlangen könnte und Emails von diesem Konto aus sendet.
Das Gericht lehnte es auch ab, die Email jedenfalls als sogenannten Anscheinsbeweis anzuerkennen. Dann wäre es am Inhaber des Emailkontos gewesen zu beweisen, dass nicht er, sondern ein anderer, die Email abgesendet hat.
Demnach muss derjenige, der sich auf eine Email berufen will, in vollem Umfang beweisen, dass die Email von demjenigen abgeschickt wurde, der als Absender benannt ist.
Etwas anderes gilt auch insoweit nur bei Emails mit einer qualifizierten digitalen Signatur.
4. Rechtssicherheit bei eigenen Erklärungen schaffen
Auch wenn Sie selbst Erklärungen abgeben, sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie bei einer Email nicht in der Lage sein werden zu beweisen, dass die Email dem Empfänger zugegangen ist. Das bloße Absenden reicht für die Rechtswirkung einer Erklärung in der Regel nicht aus. Sie muss dem Empfänger erst zugehen, § 130 BGB. Dies müssen Sie beweisen, wenn Sie aus der Email für Sie günstige Rechtfolgen herleiten wollen......................
Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, dass Sie den Zugang einer Erklärung beweisen können, sollten Sie die Erklärung auf dem Postweg per Einschreiben versenden. Beweiskräftiger ist das Einschreiben per Rückschein, da hier der Empfang vom Empfänger quittiert wird. Anders als beim - günstigeren - Einwurfeinschreiben besteht aber die Gefahr, dass der Empfänger nicht angetroffen wird und das Einschreiben dann nicht beim Postamt abholt.