BGH zur Irreführung durch Tippfehlerdomains

schnippewippe

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BGH zur Irreführung durch Tippfehlerdomains
Die Entscheidung des BGH zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung durch Tippfehlerdomains – wetteronline.de vs. wetteronlin.de – vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 164/12) ist mittlerweile im Volltext online.

Der BGH geht davon aus, dass das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Domain gebildet ist (Tippfehler-Domain), unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, verstößt, wenn der Internetnutzer dadurch auf eine Website geleitet wird, auf der er nicht die erwartete Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: für Krankenversicherungen) vorfindet.

Der BGH führt wörtlich aus:-........................weiter im link
Auf wetteronline.de bekommt man wie vermutet Informationen zur Wetterlage, während wetteronlin.de sich anderen, nicht auf Anhieb mit dem Domainnamen assoziierten Inhalten widmet (Screenshots: ITespresso.de).

Wann Tippfehler gefährlich werden

Tippfehler-Domains werden auch gerne als Typosquatting bezeichnet. Squatter meint im Englischen Hausbesetzer. Aufs Internet übertragen sind Typosquatter also Domain-Besetzer. Dahinter verbergen sich meist unseriöse Website-Betreiber, die mithilfe von Tippfehler-Domains Kunden anderer Adressen ködern, um Werbung oder unerwünschte Inhalte wie Pornografie zu verbreiten..................................

So etwas hatten wir hier ja auch schon gehabt
http://www.echte-abzocke.de/compute...s-de-wie-das-netz-aktuell-verseucht-wird.html
 
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