Lehman Pleite - Fristen wahren

niobe-1958

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In der Papierausgabe der HNA (Hessische/Niedersächsische Allgemeine)
wurde heute, am 24.11.2009 auf eine Mitteilung der Verbraucherzentrale
Hessen hingewiesen.

Zitat:
Die Verbraucherzentrale Hessen e.V. weist alle Lehman-Geschädigten darauf hin, dass ihre Schadensersatzansprüche ab Januar 2010 verjähren können. Die Verjährung tritt grundsätzlich nach drei Jahren ab Erwerb der Wertpapier-Anlage ein und droht allen Anlegern, die beispielsweise zum 15.01.2007 bei der Frankfurter Sparkasse Lehman-Zertifikate gekauft haben. Die Frankfurter Sparkasse hatte zu diesem Tag ihre erste große Verkaufsoffensive im Jahre 2007 gestartet. Die Dresdner Bank folgte im Februar 2007, so dass auch diesen Anlegern im Februar 2010 die Verjährung droht.

Quelle:
Mehr im Link: Verbraucherzentrale Hessen
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Spätes Angebot der Frankfurter Sparkasse für Lehmann-Opfer
Verbraucherzentrale rät, vor Annahme Angebot individuell prüfen zu lassen
26. November 2009
Die Frankfurter Sparkasse bietet seit heute ihren Kunden, die bei ihr Zertifikate von Lehman Brothers gekauft haben, den Rückkauf dieser Papiere zu 50 Prozent des Nominalwertes an. Geschädigte Sparkassenkunden müssen sich aber bis zum 22. Dezember entscheiden.
Quelle&mehr:http://www.verbraucher.de/Pressemitteilung
 

schnippewippe

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Lehman-Opfer gehen leer aus

Lehman-Opfer gehen leer aus

Der Bundesgerichtshof wies am 27. September in zwei Verfahren Schadenersatzansprüche von Lehman-Geschädigten gegen die Haspa zurück. Das ist ein Schlag ins Gesicht der vielen Opfer von Falschberatung durch Banken und Sparkassen. Doch ist nicht das letzte Wort für die ausstehenden Fälle.

Das Landgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt, den Schaden aus dem Ausfall des Zertifikats des Klägers zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil auf. Wir berichteten. Nun ging es vor dem Bundes*gerichtshof in die letzte Runde.
Worum es geht beim BGH

Es geht neben der Frage, ob die Anleger über die fehlende Einlagensicherung aufzuklären waren, vor allem darum, ob die Banken den Kunden ihren finanziellen Vorteil beim Vertrieb der Zertifikate hätten offenlegen müssen. Hintergrund ist die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach die beratende Bank auf Interessenkonflikte hinweisen muss, die sich aus dem Gewinninteresse an der Empfehlung bestimmter Anlageprodukte ergeben können. Die Banken machen geltend, die Zertifikate im Festpreisgeschäft erworben und an ihre Kunden unter Erzielung einer Gewinnmarge weiterveräußert zu haben. Gewinnmargen seien mit den hinter dem Rücken der Kunden gezahlten Rückvergütungen, über die nach der BGH-Rechtsprechung aufgeklärt werden muss, nicht vergleichbar. Sie seien daher nicht offenzulegen. Eine mangelnde Aufklärung, die zum Schadenersatz verpflichte, liege daher nicht vor.
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg...................weiter im link
 

schnippewippe

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BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht

BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte
BGH
Urteile 27.11.2012
XI ZR 384/11
XI ZR 439/11

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.

Aus der Pressemitteilung des BGH:..................weiter im link
 
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