Schaden durch unseriöse Aufkäufer von Lebensversicherungen,Ansprüche link im Post

schnippewippe

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Schaden durch unseriöse Aufkäufer von Lebensversicherungen, z.B. SAM Management Group AG

Der Verkauf der Lebensversicherung und die Einzahlung des Rückkaufswertes stellt sich nach Deutschem Recht als ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 A bs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG dar. Um ein derartiges Geschäft zu betreiben, bedarf es in Deutschland einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) gemäß § 32 KWG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet die fehlende Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG einen Schadenersatzanspruch. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger dar. Daneben kommen Ansprüche aus - auch mündlichen - Beratungs- und Auskunftsverträgen des Vertriebs in Betracht. Neben der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vertrieb, den Vorstand der SAM Management Group AG sowie den beteiligten Rechtsanwälten, sollten Anleger kurzfristig auch die Ansprüche unter Liquidation SAM anmelden...................................der Link dazu im Link .
 
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