Ohne Effektivzinsangabe Geld zurück

Rheinhard

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Verbraucherzentrale Hamburg | Ohne Effektivzinsangabe Geld zurück

Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag Monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten“ Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. „Anerkenntnisurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde. Der Bayerische Rundfunk berichtete am 12. Januar 2010 in seiner Sendung PlusMinus hierüber.
 
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