Telefonische Gewinnzusage- Urteil- Gewinn musste bezahlt werden.

schnippewippe

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Telefon-Abzocker muss versprochenen Gewinn auszahlen

AG Köln (126 C 95 / 08)
Sie haben bis zu 3000 Euro gewonnen“. Mit dieser Behauptung versuchen Abzocker immer wieder, Menschen am Telefon um ihr Geld zu bringen. Jetzt sprach ein Gericht ein Machtwort.
Die Abzocke mit irreführenden Gewinnversprechen am Telefon gibt es schon seit vielen Jahren. Die Täter klingeln dabei wahllos Telefonnummern durch. Nimmt ein Betroffener – oder ein Anrufbeantworter – das Gespräch entgegen, wird eine Bandansage abgespielt. Darin heißt es, der Angerufene sei von einem Zufallsgenerator ausgewählt worden und habe einen Preis gewonnen. Meist ist von einem „Geld- oder Sachpreis bis zu 3000 Euro“ die Rede, bisweilen auch von Traumreisen oder Autos.

Der Haken an der Sache: Um den vermeintlichen Gewinn zu bekommen, soll der Betroffene eine teure 0900-Nummer anrufen............aus dem link
Habe es nicht im Forum gefunden.

Hier eine kürzere gehaltene Erklärung ,wieso das Geld dem Kunden zugesprochen wurde.
Das AG Köln geht neue Wege beim §661 a BGB

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht


"Sie haben gewonnen" - so lautet es vielfach am Telefon, wenn Verbraucher zur Teilnahme an Gewinnspielen über Mehrwertdiensterufnummern aufgefordert werden. Bislang war unklar, ob derartige Gewinnversprechen auch als rechtlich verbindliche Gewinnzusagen eingestuft werden können. In bestimmten Fällen soll dies nun nach Auffassung des Amtsgerichts Köln der Fall sein.
Die Anspruchsgrundlage für eine Auszahlung an den betroffenen Verbraucher ist hier die Vorschrift des §661a BGB, die bestimmt, dass ein Unternehmer einen Preis zu leisten hat, wenn er einem Verbraucher vorher eine entsprechende Gewinnzusage zugesandt hat. Die Rechtsprechung hat an den Begriff der Zusendung hohe Anforderungen gestellt. Eine bloße Einblendung in einem Werbe-Popup-Fenster auf einer Internetseite solle danach nicht ausreichen, so das Landgericht Köln.

Erforderlich soll stets sein, dass die Gewinnzusage durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt wird, demgegenüber reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus. Damit räumt nun das Amtsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (126 C 95/08) auf........lest bitte weiter im link
Aaaaaa jetzt habe ich das Urteil doch gefunden.
http://www.echte-abzocke.de/5218-post19.html
Unser Mod war schneller. :)
Ich lasse den Post aber trotzdem stehen. Finde die Erklärung dazu gut. Dann ist alles zusammen.
 
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