Einige Anbieter informieren unzureichend über Drittanbietersperre

schnippewippe

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Einige Anbieter informieren unzureichend über Drittanbietersperre
Viele Verbraucher beschweren sich, dass auf ihren Mobilfunkrechnungen immer wieder Positionen über Aboverträge oder andere Dienste auftauchen - sogenannte Drittanbieterleistungen. Seit Mai 2012 müssen Mobilfunkanbieter über die kostenfreie Drittanbietersperre umfassend informieren. Wir haben gecheckt, ob die Anbieter dieser Pflicht nachkommen.

SMS-, Klingelton- oder Spiele-Abos, etc. sind von sogenannten Drittanbietern angebotene Leistungen. Das Geld für die vermeintlichen Dienste holen sie sich über die Mobilfunkrechnung. Viele Verbraucher können die Positionen jedoch häufig nicht zuordnen. Um sich vor weiteren Kosten zu schützen, können sie von ihrem Mobilfunkanbieter eine kostenfreie Drittanbietersperre einfordern. Darüber muss der Anbieter ausreichend aufklären. Dies wäre gerade auf den Webpräsenzen (und auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) leicht umzusetzen. Denn viele Verbraucher informieren sich vor einem Vertragsabschluss in aller Regel im Internet über Angebote und Konditionen.

Das Ergebnis unseres Checks............................mehr im link
 

developer

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Man wird darüber informiert?!

Das hab ich noch nicht erlebt bisher ... oder ich lese das Kleingedruckte nicht deutlich genug.
Aber müsste das nicht GROß irgendwo zu lesen sein?
 

schnippewippe

New member
Wäre schön,wenn sie es hervorheben würden. Aber dann würden es ja alle Kunden sehen :whistle: Dann wäre diese Art an Geld zu kommen,:mad: doch sehr eingeschränkt. :laugh:

Ab 10.05.2012: Alle Kunden haben Anspruch auf eine kostenlose Sperrung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern (§ 45d Abs. 2. Satz 1 TKG). Hierüber hat der Anbieter seine Kunden im Vertrag zu informieren.
Weitere rechtliche Hinweise

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt es verschiedene Vorschriften, die den Verbraucher schützen sollen:

Nach § 66a TKG ist der Anbieter verpflichtet, die Preise für kostenpflichtige Kurzwahldienste in der Werbung anzugeben.

Bei Kurzwahl-Sprachdiensten, z.B. Chats oder Ansagediensten, gilt zudem eine Preisansagepflicht. Sie ist in § 66 b TKG geregelt. Danach muss der Preis ab einem Betrag in Höhe von 2 € pro Minute bzw. pro Anruf vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit angesagt werden. Spätestens nach 60 Minuten muss die Verbindung getrennt werden, es sei denn der Anrufer ist mit einer längeren Inanspruchnahme der Leistung einverstanden.
Bei Kurzwahl-Datendiensten gilt eine Preisanzeigepflicht, die in § 66c TKG geregelt ist. Der Preis muss in diesem Fall grundsätzlich ab einem Betrag von 2 € angezeigt werden.
Verstößt der Anbieter gegen die Preisansage- oder die Preisanzeigepflicht, entfällt dem Gesetz nach sein Entgeltanspruch nach § 66g TKG.

Drittanbietersperre
Seit dem 10. Mai 2012 hat der Verbraucher auch das Recht, eine Drittanbietersperre einrichten zu lassen. Er kann sich insoweit auf § 45d Abs. 3 TKG berufen. Damit kann er verhindern, dass Drittanbieter, wie z.B. Anbieter von Kurzwahldiensten, unberechtigt kostenpflichtige Leistungen über die Mobilfunkrechnung abrechnen. Die Sperre muss der Mobilfunkanbieter einrichten.
 
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