Achtung: Gewerbeauskunft-Zentrale erlässt gerichtliche Mahnbescheide

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Achtung: Gewerbeauskunft-Zentrale erlässt gerichtliche Mahnbescheide

IHK Saarland rät: Widerspruch einlegen

Obwohl die Formularaussendungen der so genannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (GWE) durch das Oberlandesgericht Düsseldorf als wettbewerbswidrig eingestuft wurden, erhalten zur Zeit viele saarländische Unternehmen gerichtliche Mahnbescheide des Unternehmens. Die IHK Saarland rät allen Betroffenen auf die Mahnbescheide zu reagieren und innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch einzulegen.

Die GWE verschickt immer wieder Rechnungen für Internetbrancheneinträge an Unternehmen. Obwohl die IHK-Organisation wettbewerbsrechtlich gegen das Unternehmen vorging, ist die GWE weiterhin aktiv und verfolgt die bereits ausstehenden Rechnungen per Inkasso oder Rechtsanwaltsschreiben. Neu ist nunmehr, dass das Unternehmen gerichtliche Mahnbescheide beantragt hat.

Ein Widerspruch beendet zunächst das gerichtliche Mahnverfahren. Danach müsste die GWE das Hauptsacheverfahren einleiten. Dieser Schritt kann zurzeit bezweifelt werden - vor allem vor dem Hintergrund, dass die GWE ein Verfahren verloren hat und aktuell ein neues Hauptsacheverfahren gegen die GWE anhängig ist.............aus dem link
OLG Düsseldorf verurteilt Gewerbeauskunftszentrale, GWE GmbH, wegen Täuschung.

Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das OLG Düsseldorf ein Urteil des LG Düsseldorf bestätigt, wonach die Angebotsformulare der GWE GmbH in Düsseldorf irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Diese versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Diese Angaben enthalten Daten, die bislang in öffentlichen Telefonverzeichnissen u.a. eingetragen sind.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat z.B. vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-GmbH geklagt. Seitens der GWE-GmbH wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Weitere Formularaussendungen sind im Umlauf.

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 148/10) hatte sich in diesem Urteil mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt...............weiter im link
http://www.kostenlose-urteile.de/Gewerbeauskunftzentrale.special.htm


Leitsätze:

1. Nach § 305c Abs. 1 BGB - der auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet (§ 310 BGB) - werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Einen überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 17.05.1982 - VII ZR 316/81; BGH, Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94; BGH, Urteil vom 11.12.2003 - III ZR 118/03; BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08). Dabei kommt es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreis an (BGH, Urteil vom 30.10.1987 - V ZR 174/86; BGH, Urteil vom 24.10.2000 - XI ZR 273/99; BGH Urteil vom 10.09.2002 - XI ZR 305/01). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmungen zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteil vom 17.05.1982 - VII ZR 316/81; BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04; BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08).

2. Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil....................aus dem link
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Hier das BGH: Urteil gegen Branchenbuch-Abzocke im Volltext


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