De kleine Eisbeer
Super-Moderator
Nach §312b wird folgender §312b1 eingefügt:
"§312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
(1)Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung,die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt,wird nur wirksam,wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Tele-
fongespräch gegen über dem Unternehmer in Textform bestätigt.Das gilt nicht,wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbe-zwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.
(2)Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht
wirksam,so findet §241a auf Leistungen des Unternehmers, die auf grund des Telefongesprächs erbracht wurden,entsprechende Anwendung."'
Quelle&mehr: Bundesrat.de
Weitere Info: Bundesrat.de/ Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
"§312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
(1)Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung,die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt,wird nur wirksam,wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Tele-
fongespräch gegen über dem Unternehmer in Textform bestätigt.Das gilt nicht,wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbe-zwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.
(2)Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht
wirksam,so findet §241a auf Leistungen des Unternehmers, die auf grund des Telefongesprächs erbracht wurden,entsprechende Anwendung."'
Quelle&mehr: Bundesrat.de
Weitere Info: Bundesrat.de/ Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung