Erneute Abfuhr für die Telomax vor dem OVG Münster
Unerlaubte Telefonwerbung mittels VoIP-Technik auch rechtswidrig
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11
Entscheidung:
Zitat:
Das Gericht gab der Bundesnetzagentur Recht.
........................................
Die Richter erklärten, dass das Geschäftsmodell der Kunden der Klägerin, unzulässig sei. Denn vorliegend gehe es um Telefonanrufe, deren einziger Zweck es sei, für das Geschäftsmodell der Klägerin und ihren kostenpflichtigen Gewinnspieleintragsdienst zu werben.
Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummerunterdrückung dar. .........mehr im link
|