Ein Gewerbe muss nicht unbedingt mit Werbeanrufe rechnen ?

schnippewippe

New member
Hier im Forum wurde von Werbeanrufern erklärt , dass sie immer berechtigt sind Gewerbe ohne deren Zustimmung anzurufen.

Begründung war:
"Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet ... mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt." Dazu müsse der Angerufene nicht erst ausdrücklich sein Einverständnis erklären. Es genüge bereits ein mutmaßliches Interesse und das dürfe in diesem Fall angenommen werden.
Eben finde ich auf Jura Blog eine Erklärung zu dem Urteil.
Diesen Bericht sollten sich Gewerbebetreibene einmal durchlesen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Der BGH hat telefonische Kaltakquise erlaubt?


Und wieder ein gelungenes Beispiel für die gebotene Vorsicht im Umgang mit juristischen Informationen aus dem Internet: Bei Handwerk.com habe ich einen Artikel zu einem BGH-Urteil gefunden und lese dort u.a. zum Urteil:

Das sahen die Richter des BGH anders: “Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet … mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt.” Dazu müsse der Angerufene nicht erst ausdrücklich sein Einverständnis erklären. Es genüge bereits ein mutmaßliches Interesse und das dürfe in diesem Fall angenommen werden.

So wie das Zitat des BGH aufbereitet ist, habe jedenfalls ich beim ersten Lesen herausgelesen, dass man bei einem gewerblich genutztem Telefonanschluss grundsätzlich mit Werbeanrufen zu rechnen habe. Das aber wäre grundfalsch, genau das Gegenteil ist der Fall, wie am Ende des zitierten Absatzes auch angesprochen wird: In diesem Fall war es OK. Grundsätzlich ist es das aber auf keinen Fall. Wenn man das Zitat des BGH etwas länger fasst, liest man nämlich: ........................lest bitte im link weiter

Damit es nicht verloren geht.
http://img99.imageshack.us/img99/7347/gewerbe.png

http://img109.imageshack.us/img109/3448/gewerb1.png
 

Niclas

Active member
Der BGH hat telefonische Kaltakquise erlaubt?
Eben nicht
So wird ein Schuh draus, grundsätzlich gilt: Keine Anrufe ohne Einwilligung. Unter besonderen Umständen darf der Werber bei einem gewerblichen Telefonanschluss eine mutmaßliche Einwilligung nach §7 II Nr.2 UWG annehmen. Diese Umstände sind aber keinesfalls “einfach so” anzunehmen, sondern müssen dezidiert geprüft werden. Und wenn es irgendwo scheitert, ist eine evt. ausgesprochene Abmahnung berechtigt.
 

schnippewippe

New member
@ Niclas

Eben nicht ...

Gutes Zitat aus dem Bericht aus meinen Link im Post oben.
Trotzdem - sollten Gewerbebetreibene sich den Bericht im Link oben genau durchlesen.

grundsätzlich gilt: Keine Anrufe ohne Einwilligung. Unter besonderen Umständen darf der Werber bei einem gewerblichen Telefonanschluss eine mutmaßliche Einwilligung nach §7 II Nr.2 UWG annehmen. Diese Umstände sind aber keinesfalls “einfach so” anzunehmen, sondern müssen dezidiert geprüft werden. Und wenn es irgendwo scheitert, ist eine evt. ausgesprochene Abmahnung berechtigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben