Urteil Kartenlegen per Telefon

schnippewippe

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Kartenlegen per Telefon

Das Versprechen einer Lebensberatung, die sich auf die magischen Kräfte gelegter Karten gründet, ist auf eine im Rechtssinn unmögliche Leistung gerichtet. Ein Honoraranspruch für diese Leistung besteht nicht, entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Vertragsverhältnis ist als Dienstvertrag ist zu qualifizieren, in dem jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin verpflichtet, den Beklagten, gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre Kräfte zu helfen. Nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin dem Beklagten einen mit ihrer Tätigkeit verbundenen Erfolg (§ 631 BGB) in Form des Eintritts von bestimmten Ereignissen versprochen hat. Sie hat ihm insoweit nur ihre Unterstützung zugesagt.

Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB).

Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann1. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen – zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen – auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren2. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage – dem Stand der Sterne – zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen3..........................mehr im link
Hier gab es schon ein Eitrag von einen User. http://www.echte-abzocke.de/computer-internet/909-wahrsager.html

Wie "Wahrsager" Hilfesuchende in den Ruin treiben
Die Masche ist fast so alt wie die Menschheit. Die Abzocke mit der Wahrsagerei gibt es schon ewig, ob im Mittelalter im Zelt auf dem Dorfplatz oder heute über sog. Mehrwertnummern(z.B. 0900, 0137) per Telefon.

Und obwohl diese Masche so alt ist, fallen immer noch genügend (oft labile) Leute auf "Wahrsager" rein, was bei einigen gar bis in den Ruin führt, wie die folgenden TV-Beiträge zeigen:

Das ZDF über Astro-TV
Top-Videos
Wikio > Videos >
Alles Quatsch!" - eine Wahrsagerin packt aus!


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volkerschendel

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Die bestehenden Aufklärungspflichten sind völlig ausreichend, um zu zufriedenstellenden Rechtsergebnissen zu gelangen. .- s."Astrologie und Recht" (Juristische Dissertation 2010)
Volker H. Schendel
 

schnippewippe

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BGH: Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen ?

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: ...................weiter im link
 

volkerschendel

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:confused: In der Kürze liegt die Würze.
Aber nur dann wenn es verstandlich ist Herr Astrologe.
Ich habe diese Fähigkeiten nicht und so kann ich nicht in den Sternen lesen.:whistle:

Nachtrag:
Wahrsager-Urteil des Bundesgerichtshofs 13.01.2010
Eine Juristische Dissertation zu den einschlägigen Rechtsfragen hier zu referieren (Zeichenbegrenzung ist ja auch was Tolles -
“Astrologie und Recht - die astrologische Beratung - eine Herausforderung” kann per Fernleihe von folgenden Bibliotheken ausgeliehen werden:

1. Universitätsbibliothek Kiel

2. Universitätsbibliothek Regensburg

3. Universitätsbibliothek Freiburg - IGPP

4. Universitätsbibliothek Wien

5. Bibliothek des Bundesgerichtshof in Karlsruhe (sic)

LGr.
Volker
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Eine Juristische Dissertation zu den einschlägigen Rechtsfragen hier zu referieren (Zeichenbegrenzung ist ja auch was Tolles -
“Astrologie und Recht - die astrologische Beratung - eine Herausforderung” kann per Fernleihe von folgenden Bibliotheken ausgeliehen werden:
Das Fachchinesisch versteht doch eh niemand.:whistle:
Erklären sie es doch einfach und verständlich mit ihren Worten.
 
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volkerschendel

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Das Fachchinesisch versteht doch eh niemand.:whistle:
Erklären sie es doch einfach und verständlich mit ihren worten.
Es erleichtert die fundierte Meinungsbildung, wenn man von der Amazon Funktion "Blick ins Buch" - hier "Astrologie und Recht" Gebrauch macht.
Der Vorwurf "Fachchinesisch" könnte dann an Berechtigung einbüßen.

Allerdings - Kompetenz bedarf hier des Lesens und Durchdenkens und nicht der Reduzierung auf SMS/Twitter/Facebook Kurzschwachsinn.
LGr.
V.
 

schnippewippe

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Wahrsager-Urteil des Bundesgerichtshofs: Preis des Übersinnlichen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Panorama
Eine Kartenlegerin versprach einem Mann Hilfe in einer schweren Lebenskrise. 35.000 Euro verdiente sie damit, weitere 6700 Euro wollte der Kunde nicht zahlen. Nun entschied der Bundesgerichtshof: Wahrsager haben generell Anspruch auf Honorar - es sei denn, sie beuten labile Menschen aus.
Für die Einen ist es eine Gabe für Andere eher ein Fluch.
Wer das mit in die Wiege gelegt bekommen hat ,darf sich daran nicht bereichern. Es soll Menschen damit helfen und Gutes tun.
Er darf nur Spenden nehmen sonst verliert er die Gabe.

Darum würde ich nie zu einen Wahrsager oder Kartenleger gehen der einen festen Preis verlangt.

“Astrologie" Da habe ich noch nie einen Durchblick bekommen.
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Es erleichtert die fundierte Meinungsbildung, wenn man von der Amazon Funktion "Blick ins Buch" - hier "Astrologie und Recht" Gebrauch macht.
Scheint wohl nicht so gut zu laufen ihr Buch. :whistle: Naja....bei €78.- auch nicht verwunderlich.
Dann mal kurz ein bisschen rumspammen und die Werbetrommel rühren.
Der Vorwurf "Fachchinesisch" könnte dann an Berechtigung einbüßen.
:laugh:
Zitat:
Der in B vorfindliche Befund von Lit. und Rspr. zur Astrologie hat gezeigt...
Zitat Ende.
Herr Ministerialrat i.e.R.,übersetzen sie bitte.

“Astrologie" Da habe ich noch nie einen Durchblick bekommen.
Du musst auch nicht in einer bewölkten Nacht in die Sterne schauen.:whistle:
 
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schnippewippe

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Vergleich im Prozess um Vergütung für Kartenlegen

Vergleich im Prozess um Vergütung für Kartenlegen

Der Rechtsstreit um die Vergütung für das Kartenlegen (in der Variante der Voraussage der Zukunft) hat nun durch einen Vergleich ein Ende gefunden. Kurz zur Historie, der Sachverhalte stellte sich laut OLG Stuttgart wie folgt dar:

Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung „Lifecoaching“ insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin den Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000,– €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen (insgesamt 217 telefonische Beratungsgespräche, teilweise bis zu 15 Gespräche täglich) verlangte die Klägerin mit ihrer Klage weitere ca. 7.000,– €. Darüber hinaus forderte sie für weitere Tätigkeiten im Jahr 2009 nochmals ca. 25.000,– € vom Kläger.

Das ging nun gerichtlich folgenden Weg:.....................den findet ihr im link
 
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