Teurer GEMA-Tarif bestätigt - BGH verdirbt Weihnachtsmärkten die Laune

schnippewippe

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Teurer GEMA-Tarif bestätigt - BGH verdirbt Weihnachtsmärkten die Laune

Jetzt wird mir auch klar, warum bei uns auf den Weihnachtsmärkten so gut wie keine Weihnachtslieder mehr zu hören sind. Ich bin schon gar nicht mehr hingegangen. Es kommt ja gar nicht mehr die richtige Stimmung auf.

Die Brutto-Veranstaltungsfläche ist eine angemessene Grundlage für die Berechnung des GEMA-Tarifs für Open Air Veranstaltungen

Rechtzeitig vor der Adventszeit legt der BGH den Betreibern von Weihnachtsmärkten ein Osterei ins Nest. Er bestätigt der GEMA nämlich, dass die Berechnung ihrer Abgabe für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen angemessen ist. Die GEMA bemisst ihre Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche (die Brutto-Fläche).

Zu den betroffenen Veranstaltungen zählen vor allem die Straßenfeste und Weihnachtsmärkte. Betreiber solcher Events hatten sich mit der GEMA angelegt und die Festsetzung der Vergütung für ihre Veranstaltungen nicht akzeptiert. Die GEMA hatte die Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand ermittelt. Hierfür gibt es inzwischen auch einen eigenen GEMA-Tarif (den Tarif U-ST). Die Veranstalter meinten, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon abzuziehen seien die Flächen, die

von Besuchern nicht betreten werden könnten (z.B. weil sich dort Stände befinden) oder
nicht betreten werden dürften (wie z.B. der öffentliche Verkehrsraum) oder
auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (z.B. Musik von den Ständen) überlagert werde.

Der BGH kann sich für die akribische Berechnung einer „Netto-Fläche“ aus folgenden Gründen nicht erwärmen (siehe Pressemitteilung vom 27.10.2011):

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