Nachzahlungen- CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seit dem Jahr 2003 unwirksam

schnippewippe

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Es zu wissen, könnte vielleicht einige User helfen.

Nachzahlungen in Milliardenhöhe für Zeitarbeiter

Autor:
Schaal & Partner
RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht

Gerade in der IT-Branche werden einzelne Projekte oder Auftragsspitzen oft mit Zeitarbeitern abgedeckt. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) könnten auf die Zeitarbeitsunternehmen auch in der IT-Branche erhebliche Nachzahlungen zukommen.

Hintergrund ist, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht der bedeutendsten Spitzenorganisation im Zeitarbeitsbereich, der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP), die Tariffähigkeit abgesprochen hat. In der Vergangenheit hatte es Vorwürfe gegeben, die CGZP hätte mit den Arbeitgeberverbänden Tarifverträge zu Dumpingkonditionen abgeschlossen. Daraufhin sind das Land Berlin und die Gewerkschaft ver.di gegen die CGZP vor die Gerichte für Arbeitssachen gezogen.

Nun können erhebliche Nachforderungen auf die Zeitarbeitsunternehmen zukommen, denn die rechtliche Konsequenz dieser Entscheidung des BAG ist, dass alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seit dem Jahr 2003 unwirksam sind. Ist ein Tarifvertrag unwirksam, so gilt die gesetzliche Regelung. Das bedeutet für die Zeitarbeiter, dass sie Anspruch darauf haben, zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft zu arbeiten (sogenanntes „equal-pay“-Prinzip). Dies gilt jetzt auch für die Arbeitseinsätze in der Vergangenheit, bei denen auf der Grundlage der unwirksamen Tarifverträge der CGZP zu schlechteren Konditionen gearbeitet wurde.

Aber nicht nur die Zeitarbeiter können nach dieser Entscheidung des BAG jetzt noch für die Vergangenheit mehr Entgelt fordern, und notfalls gerichtlich einklagen. Auch die Sozialkassen prüfen derzeit, inwieweit Beiträge zur Sozialversicherung für die Vergangenheit nachgezahlt werden müssen.........................aus dem link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
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Link schrieb:
Nun können erhebliche Nachforderungen auf die Zeitarbeitsunternehmen zukommen, denn die rechtliche Konsequenz dieser Entscheidung des BAG ist, dass alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seit dem Jahr 2003 unwirksam sind.
Da werden aber viele enttäuscht sein. :whistle:
Man soll nie die Rechnung ohne den Wirt,ähh Gesetzgeber machen.
Entgegen den Verjährungsfristen gibt es in Arbeitsverträgen so genannte Ausschlußfristen
Siehe auch diesen >>> Beitrag
 

schnippewippe

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Meine schöne Nachricht im Eimer :w00t:


Christliche Gewerkschaften
Arbeitgeber führten Christlichen Gewerkschaften Mitglieder zu

von Hans Koberstein und Joe Sperling

Die Artos-Unternehmensgruppe mit Sitz in Dortmund hat den Christlichen Gewerkschaften jahrelang Leiharbeiter als Mitglieder zugeführt- häufig ohne Wissen der Betroffenen. Frontal21 liegt eine Mitgliederliste der Christlichen Gewerkschaften mit rund 1.500 Leiharbeitern aus dem Ruhrgebiet vor. Bei einer Stichprobe stellten Frontal21-Reporter fest: von 100 Befragten wussten nur vier von ihrer Mitgliedschaft.

"Offensichtlich hat sich das Unternehmen mit den künstlichen Gewerkschaftsmitgliedern den Haustarifvertrag zahlen lassen", urteilte Professor Peter Schüren, Arbeitsrechtler an der Universität Münster, gegenüber Frontal21. Die Artos-Unternehmensgruppe ist an mehreren Zeitarbeitsfirmen beteiligt und hat 2004 einen Haustarifvertrag mit den Christlichen Gewerkschaften abgeschlossen, der Dumping-Stundenlöhne von 4,81 Euro ermöglichte.
Beitrittserklärungen am "laufenden Band"

Außerdem wurde den Leiharbeitern monatlich ein Gewerkschaftsbeitrag vom Lohn abgezogen - auch das war den meisten in der Stichprobe Befragten nicht bekannt. "Das bedeutet, dass die Gewerkschaft Gegner-finanziert ist", so Professor Schüren weiter. "Wenn eine Gewerkschaft Gegner-finanziert ist, ist sie nicht tariffähig."...............weiter im link
Christliche Gewerkschaften
Man arbeitet da aus Nächstenliebe.:whistle:
 
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schnippewippe

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die Bombe platzt - Ausschlussfristen und Leiharbeit (CGZP)

Dabei geht es um die Frage, ob eine tarifliche Ausschlussfrist im Betrieb des Entleihers auch auf das Arbeutsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden ist. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes relevant.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (23. März 2011 - 5 AZR 7/10) nachgelegt und meint, dass diese Ausschlussfristen keine Anwendung finden. Damit wurde das Urteil des LAG München vom 12.11.2009, Az.: 3 Sa 579/09 aufgehoben................weiter im link


Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers
 
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schnippewippe

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Änderungen bei der Leiharbeit

Änderungen bei der Leiharbeit

Der Bundestag hat am 24.3.2011 wichtige Änderungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung beschlossen (vgl. BT-Drucks. 17/4804). Kernpunkte der Neuregelung sind eine sog. „Drehtürklausel“ und die Einführung eines Mindestlohn für Leiharbeitnehmer. Die Politik hatte vor allem die Vorgehensweise der Drogeriemarktkette Schlecker auf den Plan gerufen. Schlecker hatte über einen längeren Zeitraum systematisch Mitarbeiter entlassen, um sie zu schlechteren Bedingungen wieder als Leiharbeiter zu beschäftigen (hierzu Blog-Beiträge vom 8.9.2010 und 1.6.2010). Die Bundesregierung beklagt, dass diese Fälle des missbräuchlichen Einsatzes der Arbeitnehmerüberlassung dem Ansehen dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments geschadet hätten. In die gesetzliche Regelung hat die Bundesregierung daher eine so genannte "Drehtürklausel" aufgenommen. Sie verhindert, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden - womöglich zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Stammbeschäftigten.

Die Zeitarbeit erhält einen Mindestlohn. Die Tarifparteien haben folgende Sätze vereinbart, die ab 1. Mai 2011 gelten: für Westdeutschland 7,79 Euro, für Ostdeutschland 6,89 Euro. Der Mindestlohn wird als Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit festgesetzt, er gilt sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit........................mehr im link
 

schnippewippe

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Erstes Urteil zu Nachzahlungsansprüchen von Leiharbeitern nach CGZP-Entscheidung

Erstes Urteil zu Nachzahlungsansprüchen von Leiharbeitern nach CGZP-Entscheidung
Das Arbeitsgericht Herford hat das – soweit ersichtlich – erste mit Entscheidungsgründen versehene Urteil zu Nachzahlungsansprüchen von Leiharbeitern nach der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.


Bereits am 14.12.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und deshalb keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann. Folge dieser BAG-Entscheidung ist, dass betroffene Leiharbeiter nachträglich Anspruch auf den gleichen Lohn haben können, den vergleichbare Stammkräfte im Entleiherbetrieb erhalten haben.


Leiharbeiterin hat größtenteils Erfolg

Das Arbeitsgericht Herford hat der klagenden Leiharbeiterin die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche zu einem Großteil zugesprochen. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass die CGZP nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung des BAG am 14.12.2010, sondern auch in der Vergangenheit tarifunfähig war und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Im Übrigen sah das Gericht das Bestehen des „Equal-Pay“-Anspruchs relativ unproblematisch als gegeben an.


Ansprüche auch für 2010 und 2011...............dazu weiter im link
 
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