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  1. G

    Gesetzesänderung § 675 BGB (Gewinnspiele)

    Hier steht Textform, also ist die in §126b BGB geregelte Form gemeint. Und es ist anerkannt, dass für Textform (nicht aber für die in §126 BGB geregelte Schriftform) ein Fax, eine E-Mail oder sogar eine herunterladbare PDF-Datei auf einer Webseite reicht. Von "schriftlicher Vertrag" also weit...
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