Heimliche Tonbandaufnahme
Durch den späteren Anzeigeerstatter waren Unterredungen zwischen ihm und meinem Mandanten heimlich auf Tonband aufgezeichnet worden.
Zitat:
Diese Aufnahmen hatte der Anzeigeerstatter dann im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige der Polizei vorgelegt und darauf verwiesen, daß die aufge-zeichneten Gesprächsinhalte die Strafanzeige stützten.
Die Polizei ist nach der Ermittlungsakte vorbildlich mit den Tonbandaufnah-men umgegangen, hat diese nicht sogleich ausgewertet, sondern vorab um eine entsprechende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft gebeten, die – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen ist. Da die heimliche Aufnahme des “nichtöffentlich gesprochenen Wortes” und ebenso das “Zugänglichmachen” dieser Aufnahme nach § 201 Abs.1 StGB strafbar ist, ist zudem ein Strafver-fahren gegen den Anzeigeerstatter eingeleitet worden.....................aus dem link
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§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes