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OLG Hamm: 40 EUR-Klausel in Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten bedarf einer gesonderten Vereinbarung / Rechtsprechungsüberblick
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09
§§ 357 Abs. 2 BGB; §§ 3; 4 Nr. 1 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09
§§ 357 Abs. 2 BGB; §§ 3; 4 Nr. 1 UWG
Das OLG Hamm hat nunmehr ebenfalls entschieden, dass die sog. “40 EUR”-Klausel, mit welcher dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrecht die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Eine Wiedergabe innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebunden werde..........................weiter im link