Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht ausnahmsweise nicht erforderlich

schnippewippe

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LG Düsseldorf: Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht ausnahmsweise nicht erforderlich
Die Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht sind dann nicht erforderlich, wenn der in der Übersicht angegebene Preis sich nicht auf ein konkretes Produkt bezieht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2014 - Az.: 38 O 70/14).

Die Beklagte vertrieb bei eBay Desinfektionsmittel für Hände und gab dabei in der Artikelübersichtsseite an:

"T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen"

Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann hieß es:

"Preis von: EUR 1,60."

Die Klägerin rügte dies als unzureichend und als einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO. Danach muss der Unternehmer grundsätzlich bei bestimmten Produkten eine Grundpreisangabe machen:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig (...) Waren (...) nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises (...) anzugeben."

Das LG Düsseldorf .............................
 
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