OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werden

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OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werden
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11 § 661a BGB

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung “Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)” vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern - durch Zeugen oder andere Hinweise - ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war.
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