OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung

schnippewippe

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OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejaht

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des “Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken” nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: “Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. “fliegenden Gerichtsstand” angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der “Kritik” unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.” Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamburg......................weiter im link
 
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