Drohung mit einen Schufaeintrag.

schnippewippe

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Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa durch Inkassounternehmen bei bestrittener Forderung ist unzulässig
Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG durch ein Inkassounternehmen; Erstbegehungsgefahr bei Vornahme eines solchen Hinweises obwohl die geltend gemachte Forderung bestritten ist

1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.

OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13

§ 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB, Art 1 GG, Art 2 GG
Tenor..................................................
 
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