6B_337/2012: Geänderte Rechtsprechung zur HIV-Infektion (amtl. Publ.)

schnippewippe

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6B_337/2012: Geänderte Rechtsprechung zur HIV-Infektion (amtl. Publ.)
Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_337/2012 vom 19. März 2013 (amtl. Publ.) ausdrücklich seine Rechtsprechung zur Strafbarkeit einer HIV-Infektion geändert.

Bisher qualifizierte das oberste Gericht die HIV-Infektion konstant als (vorsätzliche bzw. fahrlässige) lebensgefährliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB):

3.4.1 [...] Es ging davon aus, dass die Infektion mit dem HI-Virus nach relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führte. Dass die Lebensgefahr im Sinne der zitierten Bestimmungen notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare bzw. akute sein müsse, verneinte es. Massgeblich sei nur, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs bestehe. Die HIV-Infektion erfülle diese Voraussetzung.

An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht nicht fest, da sich angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und moderner antiviraler Kombinationstherapien nicht mehr sagen lässt, dass der Zustand der Infiziertheit mit HIV schon als solcher generell lebensgefährlich ist:..............weiter im link
 
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