Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Vers. gilt auch für Altfälle

schnippewippe

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Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle

Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war bis zum 31.12.2013 für drei Jahre vor weiterer Zwangsvollstreckung geschützt, wenn nicht der Gläubiger vortrug, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hatte.
Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich..............................
 
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