LG Detmold: Fernabsatzrecht - Bestellung im Onlineshop ist nicht gleich Kauf

schnippewippe

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LG Detmold: Fernabsatzrecht - Bestellung im Onlineshop ist nicht gleich Kauf

LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11
§§ 305 ff BGB, § 433 BGB
Das LG Detmold hat entschieden, dass die Bestellung in einem Onlineshop nicht gleichbedeutend mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrags ist. Insbesondere, wenn versehentlich eine Ware mit einem falschen (zu niedrigen) Preis ausgezeichnet wurde, kann der Shopbetreiber dies - die richtigen AGB vorausgesetzt - noch korrigieren. Vorliegend hatte ein Kunde ein hochwertiges Elektrofahrrad für einen Preis von 280,00 EUR (normal: 2.500,00 EUR) bestellt. Laut vereinbarter AGB war festgelegt, dass ein Kunde nach Bestellung “automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle”. Nach Versand dieser Empfangsmail teilte der Händler dem Kunden mit, dass ein Vertrag nicht zustande komme, da das Rad zu dem Preis versehentlich eingestellt wurde. Die Klage des Kunden auf Übereignung des Rades oder hilfsweise Schadensersatz scheiterte in zwei Instanzen, weil auch das jeweilige Gericht in der Empfangsbestätigung keinen Vertrag erkennen konnte.............................Links sind im eingestellten Link aufrufbar
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11
§§ 305 ff BGB, § 433 BGB
:whistle: Man beachte,Urteile unterer Gerichte sind Einzelfallentscheidungen.

Ps.
Link schrieb:
“automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle”
Da ist der BGH anderer Meinung.

Nach Ansicht des BGH ist durch die Bestellung und die daraufhin versandte Bestätigungsemail zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die Bestätigungsemail mit dem Inhalt ” Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Versandabteilung bearbeitet. Wir bedanken uns für den Auftrag.” sei als Annahme der Bestellung und damit als Vertragsschluss auszulegen.

Leitsatz aus diesem Urtel:
Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04) entschieden, dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann.
Quelle&mehr: shopbetreiberblog.de
 
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