Wenn der Rechtsanwalt “i.A.” unterschreibt…

schnippewippe

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Wenn der Rechtsanwalt “i.A.” unterschreibt…
Ein Rechtsanwalt, der einen Beschwerdeschriftsatz mit “i.A.” unterschreibt, will grundsätzlich die Verantwortung für die eingelegte Beschwerde übernehmen und legt deshalb wirksam Beschwerde ein.

Als bestimmender Schriftsatz muss die Beschwerdeschrift unterschrieben sein, damit für das Gericht sowohl der Urheber als auch die Ernsthaftigkeit der Beschwerde ersichtlich sind1. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht haben für den Anwaltsprozess (§§ 78 ZPO, 11 Abs. 4 ArbGG) entschieden, dass eine mit “i.A.” eingeleitete Unterschrift das Unterschriftserfordernis nicht erfüllt. Wer “im Auftrag” unterschreibe, trete regelmäßig nur als Erklärungsbote des Vollmachtgebers auf und wolle keine Verantwortung für den unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Er leite mit dem von ihm “i.A.” unterschriebenen Schriftsatz keine eigene Prozesshandlung ein, sondern wolle Prozesserklärungen eines anderen bei Gericht einreichen2.

RA R. G. brachte mit seiner Unterschriftsleistung “i.A.” nicht zum Ausdruck, dass er für die von ihm unterschriebene Beschwerde keine Verantwortung übernehmen wolle. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte zum Anwaltsprozess ist auf den Parteiprozess nicht ohne Weiteres übertragbar3. Der Anwaltsprozess ist – auch wegen des regelmäßig höheren Kostenrisikos – stärker formalisiert. Hier dient das Unterschriftserfordernis auch dazu, der Umgehung des Anwaltszwangs vorzubeugen4.....................weiter im link
 
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