EuGH stärkt Verbraucherrechte - Vertragspartner im Ausland

schnippewippe

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6.9.2012 in der Sache Mühlleitner
./. Yusufi, C-190/11, entschieden, dass ein Verbraucher einen Händler in dem Land, in welchem der Verbraucher seinen Sitz hat, auch dann gerichtlich in Anspruch nehmen kann, wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht über Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Österreicherin in Österreich Klage gegen ein Hamburger Autohaus erhoben, nachdem das in Hamburg gekaufte Fahrzeug Mängel aufwies. Der EugH nahm eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte an, da die derzeitige europäische Regelung nicht verlange, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in seinem Wohnsitzland vorgenommen hat.

Allerdings sei Voraussetzung, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland über Internet o.ä. abrufbar ist. So war es im zu entscheidenden Fall, da die Parteien zuvor über Email kommuniziert hatten und die Internetseite des Autohauses auch in Österreich abrufbar gewesen ist.................weiter im link
 
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