Vertragschluss bei gehackten Zugangsdaten zu einem Internetshop?

schnippewippe

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Vertragschluss bei gehackten Zugangsdaten zu einem Internetshop?
Bei Vertragsschlüssen im Internet weiß der Verkäufer grundsätzlich nicht, mit wem er genau kontrahiert. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien ist im Internet – anders als im Supermarkt an der Ecke – nämlich regelmäßig nicht gegeben. Der Verkäufer erhält vielmehr nur die Adresse seines vermeintlichen Kunden in Textform und gegebenenfalls dessen Bankdaten zur Einziehung des Kaufpreises. Diese Art von Vertragschlüssen ist natürlich prädestiniert für eine Manipulation. Mit einem solchen Fall hat sich kürzlich das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 3 U 1 /12) befasst.

Dort hatte der Verkäufer gegen einen vermeintlichen Käufer geklagt, der eine Harley-Davidson für 34.000 Euro im Internet ersteigert haben soll. Zentrale Frage des Falls war letztlich, ob der Käufer den maßgeblichen Kauf-Klick getätigt hat oder nicht. Der Käufer stritt jedenfalls den Vertragsschluss ab. Ein Dritter habe sich ohne seine Befugnis seiner Account-Daten bemächtigt, so der Käufer. Dies beeindruckte den Verkäufer wenig. Er beharrte auf dem Standpunkt, dass derjenige, über dessen Internetkonto ein Kauf abgewickelt wird, auch für den Kaufpreis hafte.

Dem trat das OLG Bremen entgegen. Grundsätzlich muss nämlich der Kläger alle anspruchsbegründeten Tatsachen im Zivilprozess darlegen und auch beweisen.............................weiter im link
 
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