Hier mal ein Zitat aus dem Urteil:
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Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin ... in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustandegekommenen Verträgen geltend macht.
Ihr war die Gestaltung der Intemetseite bekannt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat sie in vergleichbaren Fällen nach
Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen würden
storniert. Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging,
dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren.
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Quelle&mehr:
openjur.de/Amtsgericht Karlsruhe, Az. 9 C 93/09