Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden

schnippewippe

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Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden
Wer einen Gutschein ausstellt, der hat sich grundsätzlich auch an die versprochenen Leistungen darin zu halten auch wenn der Gutscheinempfänger diesen noch nach über einem Jahr einlösen will. Gerne begrenzen Firmen immer wieder ohne sachlichen Grund Gutscheine auf wenige Monate oder 1 bzw. 2 Jahre. Dies ist meistens nicht rechtens, wie nun auch wieder ein Richter des Amtsgerichts Köln in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12).

Mindestens drei Jahre nicht nur ein Jahr soll ein Gutschein einlösbar sein. Steht etwas anderes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist das unwirksam. Konkret führt das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil aus:................weiter im link
Geschenkgutschein muss mindestens drei Jahre gültig sein
Internethändler Amazon unterliegt im "Gutscheinstreit"


Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
von RA Felix Barth, 19.05.2009, 23:31 Uhr


http://www.vzhh.de/recht/30441/gutscheine-unbegrenzt-gueltig.aspx


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schnippewippe

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Abmahnung: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheine auf Groupon mit zu kurzer Verjährung ab

Immer noch ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Frankfurt a.M. (“Wettbewerbszentrale”) aktiv im Einsatz gegen zu kurze Gutscheine. Mir liegt eine Abmahnung vor, mit der ein auf 12 Monate begrenzter Gutschein abgemahnt wird, der via Groupon vertrieben wurde. Daher weiterhin: Vorsichtig sein, wenn Gutscheine vertrieben werden!

Zum Thema von mir:

Wann verjähren Gutscheine?.......................dazu weiter im link
 

schnippewippe

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Amazon: Gericht untersagt Tricks mit Gutscheinen

Amazon: Gericht untersagt Tricks mit Gutscheinen........................................

Der Internetversandhändler Amazon EU S.a.r.l. verrechnete Kundengutscheine zum Nachteil der Kunden nicht immer korrekt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen die Praxis des Anbieters vorgegangen, Gutscheine ohne entsprechenden Hinweis in den Gutscheinbedingungen auf einzelne Artikel einer Sammelbestellung anteilig anzurechnen............................
......................Da Amazon zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bereit war, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht München teilte am 14.08.2014 in seinem Urteil (Az: 17 HK O 3598/14; noch nicht rechtskräftig) mit, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Durch das Urteil wird Amazon gezwungen, die Bedingungen, unter denen Gutscheine eingelöst werden können, künftig unmissverständlich anzugeben....................
 
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