AG Düsseldorf: Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für gewerbsmäßigen Betrug

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AG Düsseldorf: Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für gewerbsmäßigen Betrug

Ein Scheingeschäftsführer haftet nicht für die gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten des tatsächlichen Handelnden in einem Internetshop, wenn er keine Kenntnis von diesen Straftaten hatte (AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2012 - Az.: 108 Ls 70 Js 12794/07-61/09).

Ein Anwalt stellte sein Namen für die Scheingeschäftsführung eines Internet-Shops zur Verfügung. Der faktische Geschäftsführer, der im Hintergrund die realen Handlungen vornahm, konnte nicht mehr öffentlich auftreten, da er bereits mehrfach wegen Betruges und vergleichbarer Delikte verurteilt worden war. .........weiter im link
 
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