Gebe offen zu, dass mir die "Gedankengänge" von Juristen oft ein Buch mit sieben Siegeln sind.
Zitat:
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Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.”
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Wenn er ohnehin seine ladungsfähige Adresse angeben muß, wozu dann das Postfach?