Oberlandesgericht Hamm -Urteil zur „Briefkastenwerbung“
Zitat:
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Laut einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm durch den 4. Zivilsenat (Az.: I-4 U 42/11) vom Juli 2011 im Bereich Wettbewerbsrecht stellt es „keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar, wenn in Briefkästen, die mit einem Sperrvermerk wie ‚keine Werbung‘ versehen sind, eine Gratiszeitung mit lose eingelegten Werbebeilagen eingeworfen wird.“ Weiter wird ausgeführt, dass der Inhaber des Briefkastens „im Hinblick auf seinen Sperrvermerk zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen“ unterscheide, „wobei es ihm bei den Zeitungen gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen auch lokalen Informationen ankommen kann.“ So heißt es nämlich im Leitsatz des Urteils...........aus dem link
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Du liebe Zeit. Jetzt muss man auch noch bei den ganzen Werbungen unterscheiden können was zur Werbung zählt. Also für mich ist/War eine Gratiszeitung mit Werbebeilagen auch immer Werbung.