LG Lüneburg: Unaufgefordertes Zusenden von Werbung rechtswidrig

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LG Lüneburg: Unaufgefordertes Zusenden von Werbung rechtswidrig

Das LG Lüneburg (Urt. v. 30.9.2011 – 4 S 44/11, hier im Volltext) hat eine Entscheidung gefällt, die möglicherweise im Examen laufen könnte, vor allem aber jeden Privathaushalt in Deutschland betrifft. Danach greift ein Unternehmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Empfängers von Werbesendungen ein, wenn dieser die Werbung nicht zu empfangen wünscht. Dabei ist der Empfänger nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, einen “Keine Werbung”-Aufkleber an seinem Briefkasten anzubringen. Dem Empfänger stehe – insoweit ist das Urteil examensrelevant – ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog sowie wegen einer Verletzung des Eigentums bzw. des Besitzes am Briefkasten aus den §§ 903, 862 BGB zu. Die entscheidende Urteilspassage lautet:.....................weiter im link
 

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Oberlandesgericht Hamm -Urteil zur „Briefkastenwerbung“

Oberlandesgericht Hamm -Urteil zur „Briefkastenwerbung“

Laut einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm durch den 4. Zivilsenat (Az.: I-4 U 42/11) vom Juli 2011 im Bereich Wettbewerbsrecht stellt es „keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar, wenn in Briefkästen, die mit einem Sperrvermerk wie ‚keine Werbung‘ versehen sind, eine Gratiszeitung mit lose eingelegten Werbebeilagen eingeworfen wird.“ Weiter wird ausgeführt, dass der Inhaber des Briefkastens „im Hinblick auf seinen Sperrvermerk zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen“ unterscheide, „wobei es ihm bei den Zeitungen gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen auch lokalen Informationen ankommen kann.“ So heißt es nämlich im Leitsatz des Urteils...........aus dem link
Du liebe Zeit. Jetzt muss man auch noch bei den ganzen Werbungen unterscheiden können was zur Werbung zählt. Also für mich ist/War eine Gratiszeitung mit Werbebeilagen auch immer Werbung.
 
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