Die „OK“ Bestätigung bei Fax-Versendung ist kein Anscheinsbeweis für den Zugang

schnippewippe

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Die „OK“ Bestätigung bei Fax-Versendung ist kein Anscheinsbeweis für den Zugang
Zu diesem, für die Praxis so wichtigem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH; B. v. 21.07.2011 IX ZR 148/10).

Danach ist der blosse „OK-Vermerk“ auf einem Protokoll ein bloßes Indiz. Für den Anscheinsbeweis des Zugangs beim Empfänger reicht es nicht aus. Der Absender erhält durch diese Information keine Gewissheit über den Zugang einer Sendung, sondern lediglich die Information über das Zustandekommen einer Verbindung.

Es gibt, nach Ansicht des BGH keine zuverlässigen neuen technischen Erkenntnisse, die eine andere Antwort zuließen.

Was bedeutet diese Entscheidung in der Praxis?

Derjenige, der eine Frist wahren will, sollte tunlichst, wenn er es denn mit einem Fax macht, sich bzw. einem Mitarbeiter telefonisch bestätigen lassen, dass das Fax auch beim Empfänger eingegangen ist.

Das kann natürlich dann zu Problemen führen, wenn die normalen Geschäftszeiten bereits „um“ sind. Dann hilft nur noch ein Bote vor Ort, der bestätigt, dass er die Unterlagen beim Empfänger eingeworfen hat.

Aber wie sieht es mit solch Fax-Protokollen aus, die neben einem „OK-Vermerk“ auch Teile der 1. Seite der versendeten Unterlagen wiedergeben?

Würde der BGH auch hier davon ausgehen, dass kein Anscheinsbeweis vorliegt? Immerhin ist es unwahrscheinlich, dass bei einem „OK-Vermerk“ Angabe des Datums, der Zeit, Seitenzahl und der Wiedergabe eines Teils der Sendung, nichts beim Empfänger eingegangen ist.

Aus der Entscheidung des BGH lässt sich dies allein nicht heraus
beantworten..........................aus dem link
 
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