Hinweis per Mouse-Over-Effekt reicht nicht aus

schnippewippe

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Hinweis per Mouse-Over-Effekt reicht nicht aus

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich Ende Februar mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solcher Aufklärungshinweis mittels Mouse-Over-Effekt als ausreichend anzusehen ist (Beschluss vom 23.02.2011 – Az.: 6 W 111/10). Die Richter sahen im Ergebnis einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

Grundsätzlich sei es zwar möglich, eine Verletzung der Unterlassungserklärung dadurch zu vermeiden, dass der Online Händler einen Aufklärungshinweis auf der Seite anbringt. Ein solcher Hinweis könne aber vorliegend gerade nicht gesehen werden. Vielmehr sei der für die Kunden vorgehaltene Informationstext im Rahmen des Mouse-Over-Effekts derartig versteckt, dass die verbotene Werbeaussage nicht entkräftet werden kann. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Besucher der Internetseite die Maus über den Link fahre, um den Aufklärungstext wahrzunehmen. Die Webseite des Online Händlers gibt dazu auch keinen konkreten Hinweis, so die Frankfurter Richter.

Fazit

Die Frankfurter Richter sehen einen Unterlassungstitel als verletzt an, wenn der Aufklärungszusatz nur in versteckter Form erfolgt. Dies ist im Falle eines Mouse-Over-Effekts zu bejahen, da die Adressaten der Werbeaussage diesen Hinweis in der Regel nicht wahrnehmen werden........................mehr im link
 
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