Das ungenehmigte Fotografieren eines Kunstwerkes ( verpackter Reichstag )

schnippewippe

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Das ungenehmigte Fotografieren eines Kunstwerkes ist eine Urheberrechtsverletzung
durch Vervielfältigen; soweit bekannt. Am 27. September 2011 hatte sich das Landgericht Berlin mit den zahlreichen Ausnahmeregeln von diesem Grundsatz bei einem öffentlich aufgestellten Kunstwerk wie den verpackten Reichstag zu befassen...........................


...................................... Die nach § 59 UrhG erlaubte Vervielfältigung von Werken an öffentlichen Straßen und Plätzen. Diese Ausnahme gilt jedoch ausdrücklich nur für bleibend an öffentlichen Plätzen befindliche Werke. Die Reichstagsverpackung war dagegen nur eine vorübergehende Installation.

Im Ergebnis wurde die Bildagentur zum Unterlassen verurteilt. Die Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes steht noch aus. Ferner hat die Bildagentur die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen nach den gesetzlichen Gebühren 5.875,40 EUR zzgl. USt.

Die Reichstagsverpackung war das Sommerevent 1995 und hat maßgeblich zu einem positiven Stimmungsumschwung zu den damals zahlreich begonnenen Großbaustellen in Berlin beigetragen. Bereits 2002 hatte der Bundesgerichtshof zugunsten von Christo und seiner Frau entschieden. Damals hatte ein Verlag ungenehmigt Postkarten vom verpackten Reichstag verkauft.

(LG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10)
 
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