Haftung der Bank beim Phishing

schnippewippe

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Haftung der Bank beim Phishing

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az.: 24 O 1129/11) einen äußerst interessanten Fall zum sog. Phishing entschieden.

Der Kläger hat das von seiner Bank angebotene Online-Banking nach dem sog. iTAN-Verfahren genutzt. Anfang des Jahres 2011 wurde er Opfer eines Phishing-Angriffs. Durch einen auf seinem Rechner unbemerkt installierten Trojaner ist der Kläger auf eine Website geleitet worden, die der seiner Bank täuschend ähnlich sah. Dort wurde er wiederholt zur Eingabe von sog. Transaktionsnummern (TAN) aufgefordert. Der Kläger gabt dort insgesamt 100 (!) TAN’s ein.

Anschließend haben unbekannte Täter in 6 Einzelüberweisungen insgesamt 6000 EUR vom Konto des Klägers wegüberwiesen. Mit seiner Klage gegen die Bank verlangt der Kläger die Rückzahlung dieser 6000 EUR.

Das Landgericht Landshut hat der Klage stattgegegeben und die Bank zur Rückzahlung verurteilt............................weiter im link


.........Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist mir nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass die Bank Berufung eingelegt hat.

Das Urteil zeigt in jedem Fall sehr deutlich, dass das Haftungsrisiko für einen Missbrauch im Bereich des Onlinebankings und auch im Bereich der EC-Karten-Zahlung vom Gesetzgeber deutlich auf die Zahlungsdienstleister verlagert worden ist. Der Kunde haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wann eine solche grobe Fahrlässigkeit tatsächlich vorliegt, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls und häufig auch umstritten, wie der geschilderte Fall zeigt.
 
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