BGH untermauert Rechtsprechung zum Kündigungsrecht im Werkvertrag

schnippewippe

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BGH untermauert Rechtsprechung zum Kündigungsrecht im Werkvertrag
Es klingt auf den ersten Blick “dröge” ist aber eine Frage mit erheblicher Bedeutung für das IT-Recht: Das Kündigungsrecht des Bestellers im Werkvertrag nach §649 BGB. Zur Erinnerung: Ein Internet-System-Vertrag ist ebenso ein Werkvertrag wie die typischen Branchenbuch-Einträge. Das heisst, der Besteller (also Kunde) wird regelmäßig solche Verträge nach §649 BGB kündigen können. Dabei stehen dem Werkunternehmer allerdings weiterhin Vergütungsansprüche zu, wobei er sich jedoch den Ersparten Teil anrechnen lassen muss – das Gesetz stellt im §649 S.3 BGB insofern eine Vermutung auf, dass auf den noch nicht erbrachten Teil 5% pauschal zu leisten sind, sofern nichts anderes bewiesen wird.

Ich hatte bereits dargestellt, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wie schwierig für den Werkunternehmer der Nachweis eines höheren Lohns ist. Im Regelfall wird man seine gesamte Kalkulation für den einzelnen Vertragsschluss nachvollziehbar offen legen müssen. Dies untermauert der BGH (VII ZR 45/11) in einer aktuellen Entscheidung und stellt fest, dass gerade hinsichtlich des nicht erbrachten Teils den Unternehmer besondere Darlegungspflichten treffen. Der BGH stellt insoweit klar..................weiter im link
 
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