LG Memmingen: 5000 Euro für die unerlaubte Nutzung eines Bildes im Internet

schnippewippe

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LG Memmingen: 5000 Euro für die unerlaubte Nutzung eines Bildes im Internet

Am 04.05.2011 hat sich das LG Memmingen (Az. 12 S 796/10) damit beschäftigt, ob die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos auf einer bestimmten Internetseite auch mit einschließt, das Foto auf anderen Websites veröffentlichen zu dürfen.

In dem Urteil ging es darum, dass die Klägerin mit ihrer Einwilligung fotografiert und das Bild im Internet veröffentlicht wurde. Das Bild wurde dann von einem Mitarbeiter der Beklagten heruntergeladen und ohne Einwilligung auf einer anderen Webseite eingestellt.

Das Landgericht hielt einen Streitwert von 5.000,00 Euro für angemessen. Es wurden Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht.

Die Klägerin wurde in ihrem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG verletzt, soweit ihr Bild auf weiteren Websites veröffentlicht wird. Denn die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos auf der einen Website begründe nicht automatisch das Recht zur Veröffentlichung auf jeder beliebigen Internetseite. Dies muss explizit vereinbart werden.

Das Urheberrecht des Beklagten als Fotografin muss hinter dem Recht am eigenen Bild des Models zurücktreten. Als Schadensersatz wurden 400 € festgelegt.
Weitere Links zu Berichten über Urheberrechtsverletzung im Link.

Ich stelle mal ein Bericht vom Rechtsanwalt Markus Kompa hier mit ein.
Solltet ihr euch echt mal durchlesen.
Wikipedia-Urheberrechts-Trolle greifen an – Marions Kochbuch reloadet?

Dieses misslungene Knippsbild, das die Buchstabenumdrehungs-Künstlerin Frau Sonya Kraus abbildet, stammt vom Fotograf Herrn Sven Teschke und ist lizensiert unter einer Creative Commons wie folgt: Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland (CC BY-SA 2.0), was auch immer diese kryptische Formulierung heißen mag. Gehostet wird es bei Wikimedia.org.

Derzeit mahnt Fotograf Teschke eine Mutter von vier Kindern ab, weil sie mit dem dämlichen Foto dasselbe gemacht hat, wie die Wikipedia: Sie hat es abgebildet, ohne den Urheber zu nennen. Wenn es in der Wikipedia ist, dann muss es ja wohl frei sein, denn die schwafeln ja immer was von “freiem Wissen“, “Creative Commons“, “GNU-Lizenz” usw. – dachte die Frau.

Auch in dem Wikipedia-Artikel taucht der Urheber nicht auf, man muss schon auf das Foto klicken, um zu lesen, was genau der Urheber von einem wohl wollen könnte, falls man es benutzen möchte. (Ein Zitier-Vorschlag wäre für Otto-Normalverbraucher hilfreich …). Auf der eigentlichen Artikelseite aber findet man zum Thema Lizenz nur diesen Hinweis: „Creative Commons Attribution/Share Alike“. Dieser Link führt zu einem englischen Text, bei dem man sich fragen muss, was dies im deutschsprachigen Projekt und im deutschen Zivilrecht zu suchen hat.

Es wäre doch einmal ein schönes Projekt, Wikimedia wegen fehlender Urheberbenennung abzumahnen … ;) Die fehlende Benennung scheint Herr Teschke in der Wikipedia aber nicht zu stören.

Im Fall der gutgläubigen Frau jedoch hat Herr Teschke offenbar nichts Besseres zu tun, als kostenpflichtig abzumahnen...........................weiter im link
 
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Samy89

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Hi,

Wo wurde das Bild von ihr denn ohne Einwilligung hochgeladen?
Kann mir kaum vorstellen, dass man so eine hohe Strafe zahlen muss wenn man es bei Facebook oder ähnlichen Seiten reinstellt.
Musstest du die Strafe bezahlen oder die Person die das Bild dann bei der anderen Seite reingestellt hat?

Samy
 

schnippewippe

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Hi,

Wo wurde das Bild von ihr denn ohne Einwilligung hochgeladen?
Kann mir kaum vorstellen, dass man so eine hohe Strafe zahlen muss wenn man es bei Facebook oder ähnlichen Seiten reinstellt.
Musstest du die Strafe bezahlen oder die Person die das Bild dann bei der anderen Seite reingestellt hat?

Samy
Zu 1) Es ist ein Urteil- Also muss auch so viel bezahlt werden.

Zu 2) Wenn die Mutter es auf ihrer Seite abgebildet hat muss sie es auch bezahlen.
Ich habe den Bericht des Anwalts eingestellt bin aber nicht die Mutter. ;)

Anderes Beispiel. So in etwa wird es ja auch oft gemacht ,um andere Menschen lächerlich zu machen.

Rechtsanwalt Lutz Schroeder

25.000 € Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet; LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05

LANDGERICHT KIEL

Im Namen des Volkes

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg“ durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar...........................mehr im link

Rechtsgebiete Kontakt Aktuelle Urteile

Mittwoch, 24.03.2010
Facebook & Co - Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht
Aktuell: ***KEINE COMIC Figuren -Vorlagen benutzen bei Facebook. Es droht möglicherweise eine ( teuere ) Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung***

Folgende Probleme ergeben sich möglicherweise mit der Nutzung derartiger Plattformen wie facebook:

Sobald Inhalte wie Fotos, Texte, Videos, etc. ins Netz gestellt werden, gehen leider immer noch viele Menschen davon aus, dass Sie frei nutzbar, also „Allgemeingut“ sind. Man hört oft die Entschuldigung, dass das Foto doch im Internet war, also dürfe man es doch kostenlos für eigene Zwecke verwenden?! So als ob das Internet ein Selbstbedienungsladen wäre. Es muss also nicht einmal böse Absicht sein, wenn Fotos für fremde Inhalte missbraucht werden, sondern es handelt sich schlichtweg oft um Unwissenheit.

Die Frage ist also, wie kann die Person, die in ihren Rechten verletzt wurde, schnell und effektiv zu ihrem Recht kommen. Es gibt hier im wesentlichen wohl die zwei folgende Konstellationen:.........weiter im link
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Kann mir kaum vorstellen, dass man so eine hohe Strafe zahlen muss wenn man es bei Facebook oder ähnlichen Seiten reinstellt.
Zu 1) Es ist ein Urteil- Also muss auch so viel bezahlt werden.
Nicht ganz richtig.Man beachte das Wort Streitwert
Link schrieb:
Als Schadensersatz wurden 400 € zugesprochen. Stark anspruchsmindernd wurde dabei berücksichtigt, dass es sich nur um einen sehr kleinen Bildausschnitt mit schlechter Bildqualität gehandelt hat.

Keine Quelle da die Seite duch meinen Virenscanner als potenziell gefährlich eingestuft wird.
Die überschrift müsste eigentlich so: "LG Memmingen: 400,00 EUR Schadensersatz für unerlaubte Nutzung eines fremden Bildes" heissen.
Wo wurde das Bild von ihr denn ohne Einwilligung hochgeladen?
Irgendwann später hat der Fotograf das Bild bei einer kostenlosen Bilddatenbank hochgeladen.
Der Beklagte ist Betreiber einer Website. Ein Mitarbeiter hat das Bild von der Bilddatenbank heruntergeladen und auf die Website des Beklagten eingestellt.

Keine Quelle da die Seite duch meinen Virenscanner als potenziell gefährlich eingestuft wird.
 

schnippewippe

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Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten

Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten

Abmahnung, Vertragsstrafe und Lizenzanalogie...Finger weg von fremdem Kartenmaterial.

Es passiert schon mal: Der Webdesigner war sich noch sicher, die Karte und Anfahrtsskizze könne bei mehr oder weniger starke „Veränderung oder Verzerrung" auf der neuen Homepage verwendet werden um Kunden ans Ziel zu bringen und schon kommt eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplan- / Landkartenausschnitts ins Haus.

Den rechtlichen Streit wer sich um urheberrechtliche Belange kümmern muss, lassen wir ausdrücklich außen vor. Webdesigner, Programmierer, SEO-Agenturen und Grafiker, sowie ihre Kundschaft tun gut daran, gerade diese Frage des „verwendeten Materials" vorher vertraglich zu fixieren. Ein Rechtsstreit kann schnell genauso teuer werden - wie der Programmierauftrag.

In der Folge einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Skizze/Planausschnitt muss entfernt werden. Oft gibt es hektische Telefonate zum Webdesigner/Admin der Seite. Nicht jeder hält die Verbindungsdaten zu „seinem" Server bewusst „vorrätig" in der Schreibtischschublade - obwohl das sinnvoll sein kann, bspw. wenn der „Designer" sich im Urlaub befindet....mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Zulässigkeit von gewerblich genutzten Fotos -- Immobilienrecht.

In seltenen Fällen streift das Urheberrecht das Immobilienrecht. So im Fall des BGH vom 17.12.2010:

Es ging um die Zulässigkeit von gewerblich genutzten Fotos von Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, die von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg verwaltet werden. (z.B. Sanssouci, Cecilien-hof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg etc.) Diese hatte eine Fotoagentur angefertigt und im Internet u.a. an Presseunternehmen zum Kauf/Nutzung angeboten.

Der BGH entschied, dass der Eigentümer (Eigentümerstellung war streitig) die gewerbliche Herstellung und Verbreitung von Fotos dann nicht dulden müsse, wenn diese vom Grundstück selbst aus angefertigt worden seien. Der Eigentümer könne frei entscheiden, unter welchen Voraussetzungen er Personen auf sein Grundstück lasse. Ein Recht auf kostenlose, gewerbliche Fotos gebe es nicht.

Grundstückseigentümer müssen daher nicht hinnehmen, wenn ihr Grundstück/Gebäude zu gerblichen Zwecken fotografiert wird Sie können hiergegen vorgehen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH der Standort des Fotografen, da es nicht um ein “Recht am Bild der eigenen Sache” gehe, sondern um eine Eigentumsverletzung i.S. des § 1004 BGB. Aufnahmen von der Straße aus sind zulässig, wenn nur das Grundstück/Gebäude zu erkennen ist...................aus dem link
Fotos im Netz: Blogspot haftet erst ab Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen
Was war geschehen?

Im vorliegenden Verfahren veröffentlichte ein Blogger des Blogging Dienstes „Blogspot.com“ auf seinem Blog unerlaubterweise ein Foto, an dem er keine Nutzungsrechte hatte. Als der Rechteinhaber auf diesen rechtswidrigen Inhalt aufmerksam wurde, setzte er den Betreiber von Blogspot.com davon in Kenntnis.

Da jedoch dieser auf das Löschungsverlangen des Rechteinhabers zunächst nicht reagierte, und das Bild erst nach erneutem Löschungsverlangen von dem Blog entfernte, beschritt der Rechteinhaber den Rechtsweg und begehrte Unterlassung von Blogspot.
Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Landgerichts Köln gaben dem Rechteinhaber in ihrer Entscheidung (Urteil vom 28.12.2010 – Az.: 28 O 402/10) von Ende Dezember 2010 Recht. Ihm steht der begehrte Unterlassungsanspruch gegen Blogspot.com zu..............weiter im link
 
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