Pr. Weiterverkauf von Eintrittskarten im Internet oder vor dem Veranstaltungsort

schnippewippe

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Privater Weiterverkauf von Eintrittskarten im Internet oder vor dem Veranstaltungsort ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist.
Beim Handel mit Konzertkarten, Fußballtickets etc. gilt: das Angebot regelt die Nachfrage. Häufig sind Karten über die regulären Verkaufsstellen ausverkauft. Längst haben sich daher Webseitenanbieter und gewerbliche Weiterverkäufer auf den lukrativen Tickethandel abseits der autorisierten Verkaufsstellen spezialisiert.
Der nicht autorisierte Handel mit Eintrittskarten im Internet ist insbesondere Veranstaltern von Sportevents ein Dorn im Auge. Regelmäßig schließen die Veranstalter dadurch den Weiterverkauf aus, dass Kartenkäufer sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichten die Tickets nur privat zu nutzen. Insbesondere Fußballvereine gingen in der Vergangenheit gegen Ticketweiterverkäufer vor. So hatte der Bundesligist FC Schalke 04 Fans den Einlass ins Stadion verweigert, wenn diese ihre Karten im Internet oder auf dem "Schwarzmarkt" kauften. Auch der Hamburger SV klagte - zunächst - erfolgreich gegen die Verkaufsplattform "bundesligakarten.de" wegen des nicht erlaubten Weiterverkaufs von Eintrittskarten für Heimspiele des HSV.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass ein Bundesligist grundsätzlich den Weiterverkauf von Tickets in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen kann.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und dabei die Rechte von privaten Weiterverkäufern und deren Käufern gestärkt (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06)...............weiter im link
 
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