LG Köln: Verbraucherschutzseite darf auch schon einmal kräftigere Worte benutzen

schnippewippe

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LG Köln: Verbraucherschutzseite darf auch schon einmal kräftigere Worte benutzen / Von “Adressbuchtbetrügern” und “Adressgräbern”

LG Köln, Urteil vom 02.02.2011, Az. 28 O 703/07
§§ 823, 1004 BGB analog

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherschutzscheite schon einmal kräftigere Worte benutzen darf. Die Parteien stritten um die Erwähnung der Kläger als “Adressbuchbetrüger”, als “Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks”, “Adressengräber” und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollten auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein sollte. Im vorliegenden Fall lehnte die Kammer eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung ab. Zum Volltext der Entscheidung:..............................im link
 
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