Account bei e.Bay oder online-Shopping-Website von anderem missbraucht worden

schnippewippe

New member
So einen Fall verhandelt der BGH am 11. Mai 2011 [VIII ZR 289/09].

Sie haben einen Account bei e.Bay oder bei einer anderen online-Shopping-Website und bieten gelegentlich oder regelmässig dort Waren an oder kaufen oder ersteigern solche? Dann gehen Sie vermutlich als Anbieter und Käufer davon aus, dass Sie mit einem Mitgliedsaccount, Ihrem Passwort und der Einhaltung der Nutzungsbestimmungen und wenn Sie auch noch brav alle 30-60 Tage Ihr Passwort aktualisieren etc. erst mal „auf der sicheren Seite sind“ : Sie verkaufen und haften nur für den Zustand der Ware wie SIE ihn anbieten und Sie haben als Anbieter und Vertragspartner als Verkäufer mit dem zu tun, der den Account und das Passwort dafür hat als Vertragspartner für den Vertrag. Was aber geschieht, wenn auf einer der beiden Seiten (Käufer/Verkäufer) einer das Mitgliedskonto des Shops benutzt, dem es gar nicht gehört? Und wenn dort zudem auch ein Produkt verkauft wird, das dem Unbefugten nicht gehört? Oder der Unbefugte den Vertrag nicht erfüllt? Wer haftet dann für solche Auktionen und Verträge?......................................

...................................Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung,

* dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da zwischen den beiden kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei.
* Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten.......................weiter im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
So einen Fall verhandelt der BGH am 11. Mai 2011 [VIII ZR 289/09].
Das Urteil ist da.

BGH: eBay-Nutzer haftet nicht für Konten-Missbrauch
Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für die unbefugte Nutzung durch einen Dritten haftet. Das oberste deutsche Gericht ließ die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten zum eBay-Account nicht ausreichen, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu machen.
Quelle&mehr: e-recht24.de/BGH-Urteil VIII ZR 289/09
 
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