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AG Mainz: Wie Sie von dem Betreiber einer Abofalle Ihre Anwaltskosten zurückbekommen
AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB
Das AG Mainz hat entschieden, dass dem Opfer einer so genannten Abo-Falle (angeblicher Abschluss eines Abo-Vertrages beim Download von z.B. kostenloser Software) die zur Abwehr der Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Abo-Fallen-Betreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung außergerichtlich verzichtet, nachdem der Geneppte einen Rechtsanwalt einschaltete. Er weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und ging gerichtlich vor. Zwar entstanden bei dem geringen Streitwert “nur” Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR; diese musste der Abo-Fallen-Betreiber jedoch erstatten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:............................im link
.......................................................Die Berufung war im Hinblick auf die Vielzahl der beim Amtsgericht Mainz anhängigen Verfahren und die auch an diesem Gericht vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Klärung der Rechtslage zuzulassen.