schnippewippe
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Erste Gerichtsentscheidung: Like-Button ohne Datenschutzerklärung ist nicht wettbewerbswidrig, ABER…
Kollege Solmecke berichtet, dass das Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Nutzung des Like-Buttons ohne Aufklärung der Seitenbesucher in einer Datenschutzerklärung abgelehnt hat (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.201, Az. 91 O 25/11).
Mit einem solchen Ergebnis war meines Erachtens zu rechnen. Wie ich im Beitrag “Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)” schrieb, dient der Datenschutz dem Schutz von Individuen und nicht von wirtschaftlichen Konkurrenten.
Heißt das, dass die Datenschutzproblematik mit dem Like-Button vom Tisch ist?
Keineswegs, denn
1. es ist nur eine Entscheidung und man weiß nicht wie andere Gerichte verfahren, zudem
2. erging die Entscheidung in einem Schnellverfahren und letztendlich sagte das Gericht nur,
3. dass eine Abmahnung durch Konkurrenten nicht möglich ist. Dass kein Datenschutzverstoß vorliegt und auch Individuen keine Abmahnungen aussprechen könnten, sagte das Gericht nicht. Das bedeutet, ein gewiefter Konkurrent lässt nicht im Namen seines Unternehmens abmahnen, sondern wird das als Privatperson tun und dabei bessere Erfolgschancen haben.....................aus dem link