Werben mit kostenpflichtigen (0900-er) Rufnummern: Sternchenhinweis genügt nicht

schnippewippe

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Werben mit kostenpflichtigen (0900-er) Rufnummern: Sternchenhinweis genügt nicht

Man sollte seine Kunden nicht suchen lassen.

Dieser Satz gilt beispielsweise für das Impressum, das jedenfalls mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein muss. Aber auch für denjenigen, der mit kostenpflichtigen Rufnummern auf Kundenfang geht, sei es auf einer Homepage, sei es mithilfe von Google AdWords, so jetzt das Landgericht Frankfurt:

* Auf einer Homepage genügt es nicht, an den Festnetzpreis für eine 0900-er-Nummer ein Sternchen anzubringen, wenn die Auflösung des Sternchens mit dem Hinweis auf eventuell abweichende Mobilfunkpreise "erst am Ende der Seite [erfolgt], nachdem die Seite heruntergescrollt wurde". Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, die ganze Seite nach einer vollständigen Preisinformation zu durchsuchen.

* Bei der Google AdWords-Anzeige genügt ein solcher Sternchenhinweis ebenfalls nicht, wenn das Sternchen erst auf der Homepage aufgelöst wird, die mit der Anzeige verlinkt wurde.

Was war passiert?........................zu finden im link
 
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