Branchenbuchabzocke ist laut LG Hamburg Betrug.

schnippewippe

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LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10
§§ 823 Abs. 2 BGB; 263 StGB
Rechtsanwälte DR. DAMM & PARTNER

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Gewerberegister (Branchenbuch) einen Betrug darstellt, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht stellt im Übrigen der Umstand dar, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hatte. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden.

Zum Volltext der Entscheidung:.............weiter im link
Die Revision war nicht zuzulassen weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, da der Rechtssache, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Täuschungshandlung zu bewerten ist, erfordert eine Einzelfallbetrachtung, nicht eine generalisierende Entscheidung.............das Ende im link
 
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