BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

schnippewippe

New member
BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen
Erst letzten Monat hatte ich klargestellt, dass der BGH eine telefonische Kaltakquise nicht erlaubt, nun kommt eine Entscheidung des BGH (I ZR 164/09) aus dem Februar dazu, die ich wie folgt zusammenfassen möchte:

1. Die (strengen) deutschen Werbe-Regelungen begegnen keinen europarechtlichen Bedenken
2. Der Nachweis über die Einwilligung ist immer im konkreten Fall, also nicht unter Ausführung des Einwilligungs-Prozederes allgemein, zu führen
3. Die Einwilligung muss von demjenigen erfolgen, der Herr des Datums ist...........................aus dem link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Zulässiger Inhalt von Pressemitteilungen
Abzocke mit unerwünschten Werbeanrufen darf an den Pranger.

Die Bundesnetzagentur hat zu Recht einen Hinweis auf verbotene Abrechnungen eines ausländischen Telefondienstanbieters veröffentlicht. Dies entschied nun das OVG Münster und macht deutlich, dass solche Firmen für ihre Praxis mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen – inklusive eben auch einer Information der Öffentlichkeit.
[...]
"Cold Calls", also unerwünschte Telefonanrufe zu Werbezwecken sind verboten, so steht es im Gesetz. Was aber, wenn ein Unternehmen, das dagegen verstößt, von der zuständigen Behörde in Form einer Pressemitteilung an den Pranger gestellt wird? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat damit kein Problem, solange dort keine falschen Tatsachen verbreitet werden (Beschl. v. 08.04.2011, Az. 13 B 237/11).
Quelle&mehr: lto.de
Das Urteil im Volltext: OVG NRW: 13 B 237/11
 

schnippewippe

New member
Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung -

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10


Leitsätze:

1. Die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen ("Opt-in"-Erklärung). Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06, MIR 2008, Dok. 278 - Payback).

2. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist - ebenso - eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene, Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, genügt diesen Anforderungen nicht........................................................Volltext der Entscheidung als PDF ....im link
 
Oben