AW: BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen
Zulässiger Inhalt von Pressemitteilungen
Abzocke mit unerwünschten Werbeanrufen darf an den Pranger.
Zitat:
Die Bundesnetzagentur hat zu Recht einen Hinweis auf verbotene Abrechnungen eines ausländischen Telefondienstanbieters veröffentlicht. Dies entschied nun das OVG Münster und macht deutlich, dass solche Firmen für ihre Praxis mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen – inklusive eben auch einer Information der Öffentlichkeit.
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"Cold Calls", also unerwünschte Telefonanrufe zu Werbezwecken sind verboten, so steht es im Gesetz. Was aber, wenn ein Unternehmen, das dagegen verstößt, von der zuständigen Behörde in Form einer Pressemitteilung an den Pranger gestellt wird? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat damit kein Problem, solange dort keine falschen Tatsachen verbreitet werden (Beschl. v. 08.04.2011, Az. 13 B 237/11).
Quelle&mehr: lto.de
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Das Urteil im Volltext: OVG NRW: 13 B 237/11
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Da einige Hinweise nichts fruchten.....
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Manchmal staune ich Bauklötze,und baue ein Wolkenhaus.
Ich staune weiter und komme nicht mehr raus.
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