LG Berlin: Einwilligung des Kunden in Email-Werbung muss „gesondert“ erfolgen

schnippewippe

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LG Berlin: Einwilligung des Kunden in Email-Werbung muss „gesondert“ erfolgen
Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss eine Einwilligungsklausel in elektronische Werbung besonders hervorgehoben werden, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abzugeben ist. Hingegen fordert das insofern strengere Wettbewerbsrecht mit § 7 UWG, dass eine Einwilligung in Email-Werbung sogar „ausdrücklich“ bzw. „gesondert“ erfolgen muss. Dies wurde im Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009 (Az. 4 O 90/09) näher konkretisiert.............................mehr darüber im link

Hat ein Mitbewerber einen Schadensersatzanspruch wegen Spam-Mails
 
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