OLG Schleswig - Anscheinsvollmacht beim Online-banking unter fremder PIN-Nummer

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Anscheinsvollmacht beim Online-banking unter fremder PIN-Nummer

Am 19.7.2010 hatte das OLG Schleswig (Az. 3 W 47/10) entschieden, dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden, wenn ein Bankkunde seine Zugangsdaten und seine TAN-Liste an einen Dritten weitergibt und dieser Dritte unter Nutzung des Zugangs des Kunden Überweisungen tätigt.

“[Nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ist] ist ein Verhalten wegen schuldhaft verursachten Rechtsscheins dann zuzurechnen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters. Diese Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des online-bankings seine online-PIN und die weiteren Zugangsdaten wie Kontonummer und nicht verbrauchte TAN an einen Dritten weitergibt und so selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte „unter fremder Nummer“ (Hanau, VersR 2005, 1215 ff) der Bank Anweisungen gibt, das Konto zu belasten. Selbst wenn die Befugnis des Dritten, Abbuchungen zu veranlassen, im Innenverhältnis begrenzt ist, greifen dann im Außenverhältnis zur Bank die genannten Rechtsscheinsgrundsätze (Gößmann in Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch I, 2. A. 2001, § 55 Rn. 26; Hanau, a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. ähnlich bereits für die zurechenbar vom Anschlussinhaber verursachte missbräuchliche Nutzung eines BTX-Anschlusses OLG Oldenburg NJW 1993, 1400; siehe auch LG Berlin, Urt. v. 11.8.2009, 37 O 4/09, bei juris Rn. 15 sowie – jeweils für weitergegebene und missbräuchlich genutzte ebay-Kennung – LG Aachen NJW-RR 2007, 565 und Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 172 Rn. 18).”................................mehr darüber im link
 
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